Satzung


des Fachverbandes Philosophie e.V.

Satzung des Fachverbandes Philosophie e.V.

1 Name und Sitz

Der Fachverband Philosophie hat seinen Sitz in Bremen. Er wurde am 27. Oktober 1957 gegründet und ist beim Amtsgericht Bremen unter der Nr. 39 VR 2418 als gemeinnütziger Verein eingetragen.

2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dieser wird verwirklicht durch die Aufgaben,

1. die Philosophie insbesondere als Unterrichtsfach in ihrer Stellung an der Schule und in den anderen Bereichen des Bildungswesens zu fördern und zu festigen,

2. die damit verbundenen Interessen der Philosophielehrer wahrzunehmen, vor allem

3. beizutragen zum Erfahrungsaustausch zwischen den Philosophielehrern im Rahmen der Mitteilungen des Fachverbandes sowie durch Unterstützung der den Philosophieunterricht fördernden Bildungs- und Forschungseinrichtungen

4. ihre Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,

5. Beiträge zur didaktischen und methodischen Entwicklung des Philosophieunterrichts zur Diskussion zu stellen und vorzubereiten,

6. die Zusammenarbeit mit philosophischer Forschung und Lehre in Hinblick auf die Lehrplanentwicklung sowie die Erarbeitung neuer Studien- und Prüfungsordnungen für die philosophisch und ethisch ausgerichteten Unterrichtsführer zu fördern,

7. die für das Schul- und Bildungswesen auf Bundes- und Landesebene zuständigen staatlichen Institutionen in den Belangen des Philosophieunterrichts zu beraten und bei der Lehrplanentwicklung zu unterstützen,

8. den Erfahrungsaustausch hinsichtlich des Philosophieunterrichts auf internationaler Ebene zu unterstützen.

3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der die Ziele des Verbandes bejaht. Über seine Aufnahme entscheiden die Landesvorstände. Ein Mitglied kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 30. September des laufenden Jahres erfolgt sein.

4 Die Landesverbände

Die Landesverbände sind Untergliederungen des Bundesverbandes. Sie nehmen in den einzelnen Bundesländern die Aufgaben des Verbandes wahr. Die Landesverbände geben sich im Rahmen dieser Satzung eigene Satzungen, die beim Bundesverband hinterlegt werden. Diese Satzungen regeln die Wahl der Landesvorstände und die Aufgabenverteilung.

5 Die Organe des Verbandes

1.  Die Mitgliederversammlung

Der Verband hält in der Regel alle drei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Ort und Termin dieser Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

1.  Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts über die abgelaufenen Jahre,

2.  Genehmigung der Rechnung für die abgelaufenen Jahre und Entlastung des Vorstandes,

3.  Wahl und Abberufung des Vorstandes,

4.  Planung für die kommenden drei Jahre,

5.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jeweils drei Jahre,

6.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes,

7.  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen schriftlich durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin. Die Mitgliederver-sammlung wird durch den Bundesvorsitzenden oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied geleitet.

Über die wesentlichen in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommenden Punkte ist ein zusammenhängendes Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder des Verbandes oder vier Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20% der Mitglieder beschlussfähig.

2.  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Vorsitzenden der Landesverbände. Der Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt folgende Regelung:

Die Versammlung wirbt mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter. Die vorgeschlagenen Kandidaten stellen sich vor und nehmen zu den Verbandsaufgaben Stellung, worauf die Wahl schriftlich erfolgt, wenn mindestens 10% der anwesenden Verbandsmitglieder dies verlangen. Es gilt die einfache Mehrheit. Gewählt werden können nur Personen, die im Berufsleben stehen.

Vorstand im Sinne des 26 des BGB ist der Bundesvorsitzende. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen und hat den Tätigkeitsbericht des Bundesvorsitzenden und der Landesvorstände entgegenzunehmen sowie die Planung, Beratung und Koordination der weiteren Arbeit zu erörtern.

Er ist beschlussfüßig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn mindestens zwei Landesverbände dies verlangen.

Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die nähere Aufgabenverteilung regelt.

Der Bundesvorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die entstehenden Unkosten werden erstattet.

6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7 Finanzen

1.  Die Beiträge

Sie werden vom Bundesverband erhoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages und über die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen dem Bundesverband und der Gesamtheit der Landesverbände. Der Teil des Beitragsaufkommens, der von der Mitgliederversammlung der Gesamtheit der Landesverbände zugesprochen wird, steht diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Davon kann jeder Landesverband den Anteil beanspruchen, der dem Anteil des Beitragsaufkommens aus seinem Bereich entspricht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt die Bundeskasse im Bedarfsfall die Landesverbände. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesvorstand.

2.  Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

8 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Studienstiftung des Deutschen Volkes, die dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschluss der Mitgliederversammlung des Fachverbands Philosophie am 23.9. 2000 in Potsdam, Eintrag beim Amtsgericht Bremen am 30.11.2000

Der Bundesvorsitzende,

Frank Witzleben, Berlin, den 10.12. 2000